Wolfgang Strauß
Barrierefreiheit
Behörden, Ministerien und andere öffentliche Einrichtungen müssen ihren Internetauftritt bis zum 31.12.05 barrierefrei gestalten. Der Gesetzgeber verpflichtete alle öffentlichen Einrichtungen mit dieser "Behinderten Informationstechnik Verordnung (BITV)", die im Juli 2002 in Kraft getreten ist.
Die Verordnung zur Schaffung barrierefreier Informationstechnik nach dem Behindertengleichstellungsgesetz (BITV- vom 17. Juli 2002, BGB.I S.2654) regelt wie Websites der Bundesbehörden gestaltet sein müssen, um diesen Menschen Zugang zu diesen Websites zu ermöglichen.
Für welche Zielgruppe ist barrierefreies Webdesign gedacht ?
Von einem barrierefreien Internetauftritt profitieren alle Besucher der Websites. Da es eine klare Trennung zwischen Inhalten und Layout geben sollte, profitieren auch die Entwickler der jeweiligen Websites. Auch der Betreiber der Website profitiert durch reduzierte Wartungskosten und i.d.R. besseres Ranking in den Suchmaschinen.
Die eigentliche Zielgruppe umfasst Menschen mit Seh- und Hörbehinderungen sowie Menschen mit eingeschränkter Motorik. Blinde Menschen können nur die Textinformation einer Internetseite (keine Grafiken und Bilder) mit der Braillezeile ertasten oder mittels der Sprachausgabe hören. Deshalb müssen alle Informationen auch als Text vorhanden sein. Menschen mit eingeschränkter Motorik der Arme und Hände oder blinde Menschen steuern den Cursor mit der Tastatur. Die Navigation muss so einfach sein, dass eine leichte und schnelle Orientierung möglich ist. Die meisten Websites bieten keine Seitennavigation mittels der Tastatur an.
Sehbehinderte oder farbenblinde Menschen brauchen optimale Farbkontraste und eine große Schrift. Beides muss sich individuell einstellen lassen. Für gehörlose Menschen müssen Audio- und Videodateien auch als Text zur Verfügung stehen.
